Das Ordnungsamt informiert zur Leinenpflicht für Hunde
Aufgrund verschiedener Vorkommnisse der letzten Tage und Wochen informiert das Ordnungsamt an dieser Stelle über bestehende gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Anleinpflicht für Hunde:
Die Verwaltungsgemeinschaft Wieratal hat dazu in ihrer Ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Bestimmungen getroffen:
(Auszug): § 13 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. (2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unangeleint sowie unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. (3) In öffentlichen Grün– und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerwege, in Spielstraßen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. Bissige Hunde müssen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen. Auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen ist das Führen von Hunden untersagt. (4) Durch Kot von Haus– und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. (5) Das Füttern fremder oder herrenloser steunender Katzen und Hunde ist verboten. ...(Ende des Auszuges)
Desweiteren sei noch auf die Bestimmungen des Thüringer Waldgesetzes in der aktuellen Fassung verwiesen. Dort ist unter § 6, Abs. 2 formuliert:
(Auszug): (2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen ... (Auszug Ende)
Weitere Bestimmungen zum Leinenzwang sind zu finden in der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung in der aktuellen Fassung. Diese jedoch kommt dann zur Anwendung, wenn es sich um „gefährliche Hunde„ handelt, d.h. um Hunde, die sich bereits als bissig erwiesen haben oder aber wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben.
Wir appellieren an alle Hundehalter, diese Festelegungen zu beachten und im Sinne eines gefahrlosen Miteinanders zu beherzigen.
Wie oft hat man schon in der Presse von unschönen Hundeattacken gehört, die oft zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen geführt haben.
Das Leid der Betroffenen aber auch der Ärger für den Hundebesitzer sind vorprogrammiert, gerade dann, wenn es um die Regulierung haftungsrechtlicher Fragen geht.
Kasper/Ordnungsamt VG Wieratal
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