Achtung! Grundsteuerzahler! Abgabe der Grundsteueranmeldung nicht versäumen!
Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal möchte alle Grundsteuerzahler von Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Grundsteuer (§ 42 ff. GrStG– Ersatzbemessung bzw. Grundsteueranmeldung) festschreibt daran erinnern, dass diese Grundsteueranmeldung für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben ist, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 des Grundsteuergesetzes fällig ist.
Es werden deshalb hiermit alle betroffenen Grundstückseigentümer aufgefordert, die im Formular geforderten Angaben zu ergänzen und selbiges bis zur Fälligkeit der Grundsteuer (bei Quartalszahlern: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; bei Jahreszahlern: 15.07. eines Jahres) in der VG Wieratal, Hauptstraße 12, Zimmer, 04618 Langenleuba-Niederhain einzureichen.
Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass bei Nichteinhaltung Ihrer Erklärungspflicht zur Abgabe der Grundsteuer-Anmeldung die Grundsteuer nach § 162 der Abgabenordnung (AO) von Amtswegen geschätzt wird.
Für Grundstückseigentümer, bei denen ein Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegt und die Berechnung der Grundsteuer auf dieser Grundlage basiert, gilt dies nicht. Der vorliegende Grundsteuerbescheid behält solange seine Gültigkeit, bis durch das zuständige Finanzamt der Verwaltungsgemeinschaft ein neuer Grundsteuermessbetrag mitgeteilt wird und die VG auf dieser Grundlage einen neuen Grundsteuerbescheid an den Grundstückseigentümer zustellt.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen zu dieser Angelegenheit, dann wenden Sie sich zu den üblichen Kassenöffnungszeiten an Frau Zeißig unter der Telefondurchwahl 034497/81016.
Zeißig/Kasse VG Wieratal
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